Wohngeld


Allgemeine Informationen

Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Wohngeld zu.

Es gibt Miet- oder Lastenzuschuss für Mieter oder für Eigentümer im Falle der Unverhältnismäßigkeit der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zu den zu berücksichtigenden Einnahmen. Für die Berechnung und Auszahlung ist das Landratsamt Schweinfurt zuständig.

 

Wohngeld für Mietwohnungen (MIETZUSCHUSS)

 

Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Mietzuschuss" zu.

Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushaltes u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in oder vergleichbare/r Nutzungsberechtigte/r, Inhaber/in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Heimbewohner/innen oder Inhaber/in eines mietähnlichen Dauerwohnrechts sind. Empfänger von Arbeitslosengeld II sind nicht antragsberechtigt, weil hier bereits die monatlichen Kosten für den Wohnraum in die Leistung eingerechnet wird.

 

Wohngeld für Wohneigentum (LASTENZUSCHUSS)

Sofern Sie den Wohnraum selbst bewohnen und über geringe Einnahmen verfügen, steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Lastenzuschuss" zu.

 Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushalts u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zur tragenden Belastung. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bzw. Inhaber/in eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes oder Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts haben. Ferner sind Sie antragsberechtigt, wenn sie Erbbauberechtigte/r oder Wohnungserbbauberechtigte/r sind oder einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts oder Wohnungserbbaurechts haben.


Antragstellung

Antragsformulare sind im Rathaus erhältlich und werden auch über die Gemeinde an das Landratsamt Schweinfurt weitergeleitet.


Ansprechpartner

Renten-, Friedhofs- und Sozialangelegenheiten

 

Frau Daniela Graf
Zimmer 2
Hauptstraße 1
97508 Grettstadt
Telefon (09729) 9111-11
Telefax (09729) 9111-411