Isolierte Befreiung
Allgemeine Informationen
Die Bayerische Bauordnung legt fest, welche baulichen Anlagen ohne eine Baugenehmigung errichtet/geändert werden dürfen. Für diese Bauvorhaben muss grundsätzlich kein Genehmigungsverfahren und auch kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden.
Aber auch wer genehmigungsfrei baut, muss alle für das Bauvorhaben geltenden Vorschriften einhalten. Sofern ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nicht allen einzuhaltenden Vorschriften entspricht, kann eine isolierte Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommen.
Welche baulichen Anlagen ohne eine Baugenehmigung errichtet und/oder in ihrer Nutzung oder allgemein geändert werden dürfen, ist in Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (Bay.BO) festgelegt. Für diese Bauvorhaben muss grundsätzlich kein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren und auch kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden.
Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO).
Wer genehmigungsfrei baut, ist selbst dafür verantwortlich, dass alle für das Bauvorhaben geltenden Vorschriften, z.B. die gesetzlichen Abstandsflächen, die anerkannten Regeln der Technik, die Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder einer örtlichen Bauvorschrift, eingehalten werden.
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer isolierten Abweichung oder Befreiung
Lageplan (Maßstab 1:1000), nicht älter als sechs Monate
Bauvorlagen (Pläne, Schnitte), die zur Beurteilung der zu entscheidenden Befreiung bzw. Abweichung erforderlich sind mit Nachbarunterschriften
Bearbeitungsdauer
ca. 14 Tage nach EingangGebühren
50,00 Euro je Befreiungstatbestand, max. 150,00 Euro
Ansprechpartner
Öffentliche Sicherheit, Gewerbeamt, Bauamt und WahlenFrau Bianca Schmitt
Zimmer 8
Hauptstraße 1
97508 Grettstadt
(09729) 9111-10
(09729) 9111-410