Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Tiere Art. 37 LStVG


Allgemeine Informationen

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt (Art. 37 Abs. 1 LStVG).

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden (Art. 37 Abs. 2 LStVG)

 

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder

2. die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.

 


Notwendige Unterlagen


Bearbeitungsdauer

ca. 14 Tage nach Eingang

Ansprechpartner

Öffentliche Sicherheit, Gewerbeamt, Bauamt, EDV und Wahlen

 

Frau Bianca Schmitt
Zimmer 8
Hauptstraße 1
97508 Grettstadt
Telefon (09729) 9111-10
Telefax (09729) 9111-410


Formulare

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