Erinnerung an die Reinigungspflicht der Gehwege und Flussrinnen
Gemeinde Grettstadt
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Die Gemeinde erinnert an die Reinhaltung der Gehsteige und Straßen
Die hierfür einschlägige Verordnung verpflichtet die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Grundstücke zur Vornahme von Reinigungsarbeiten bzw. den Winterdienst. Zu den „Straßen“ gehören die Fahrbahnen, die Flußrinnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege. Als Gehbahn zählt im herkömmlichen Sinne der für den Fußgänger. bzw. Radfahrerverkehr bestimmte, befestigte und von der öffentlichen Straße abgegrenzte Teil (Gehsteig bzw. Bürgersteig). Sollte ein solcher fehlen, was in den neuen Baugebieten, die als „verkehrsberuhigte Bereiche“ ausgewiesen sind, der Fall ist, so ist am Rande der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen als Gehbahn anzusehen.
Die Verordnung untersagt die öffentlichen Straßen mehr als nach den Umständen vermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
Reinigungspflicht
Die Reinigungsfläche umfasst die vor den Grundstücken liegenden Gehwege, die Flußrinnen und die Fahrbahn bis zur Straßenmitte + evtl. vorhandene Parkstreifen. Es ist jeden Samstag zu kehren. Der Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat ist zu entfernen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. Bei Trockenheit ist zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn die Reinigungsfläche nicht staubfrei angelegt ist. Die Reinigungsfläche ist von Gras und Unkraut zu befreien. Ferner sind bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizumachen.
gez.
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