Bauleitplanung

1. Bebauungspläne

Die  Bebauungspläne der Gemeinde Grettstadt finden sie auf der Homepage des Landratsamtes Schweinfurt als zentrale Plattform. 

 

Link: Bebauungspläne Gemeinde Grettstadt

 

2. Bauleitplanung und Verfahren der Gemeinde Grettstadt;

Bebauungspläne (öffentliche Bekanntmachungen)

 

 

2.1 Aktuelle Bauleitverfahren

    

Die einzelnen Reiter können mit den Pfeilen erweitert werden, um die jeweiligen weiteren Informationen zu den Oberpunkten anzuzeigen. 

 

  

 

10. Änderung Flächennutzungsplan Bereich

"Kindertagesstätte Obereuerheim"

 


Bebauungsplan „Sandweg II“ mit integriertem Grünordnungsplan

der Gemeinde Grettstadt - Gemarkung Obereuerheim;

Berichtigung des Flächennutzungsplanes (FNP);

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit Berichtigung des FNP

 

Rundschau

Bekanntmachung mit Satzung

Bebauungsplan

Bebauungsplan mit Begründung

Berichtigung des Flächennutzungsplanes

 

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Sandweg II“ mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Grettstadt und der Berichtigung des Flächennutzungsplans

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat mit Beschluss vom 16.12.2020 den Bebauungsplan „Sandweg II“ mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 16.12.2020 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Grettstadt wurde im Ortsteil Obereuerheim für eine Teilfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auf dem Wege der Berichtigung angepasst.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und die in den Festsetzungen zum Bauleitplan genannten Richtlinien und Normen bei der Gemeinde Grettstadt (Bauamt, Hauptstraße 1, Öffnungszeiten montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, in der Fassung vom 16.12.2020, ist im Internet auf unserer Homepage eingestellt und einsehbar.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 
   

 

 

Grettstadt, den 07.01.2021

Ewald Vögler, 1. Bürgermeister

 

 

 

 

S a t z u n g

der Gemeinde Grettstadt, Landkreis Schweinfurt

über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sandweg II“

für den Gemeindeteil Obereuerheim

 

 

Die Gemeinde Grettstadt erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.V.m. § 10 Baugesetzbuch folgende

 

S a t z u n g

 

über

 

den Bebauungsplan  „Sandweg II“ für den Gemeindeteil Obereuerheim.

 

§ 1

Für die städtebauliche Ordnung in dem Baugebiet „Sandweg“ im Gemeindeteil Obereuerheim ist der am 16.12.2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan in der Fassung vom 16.12.2020 maßgebend.

 

§ 2

Die Planzeichnung mit Zeichenerklärung und Textteil vom 16.12.2020 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Diese Satzung tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) durch die Gemeinde Grettstadt vom 16.12.2020 in Kraft.


Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich der Anlagen  „Naturschutzfachliche Angaben zur SaP sowie die Schallimmissionsprognose“ wird im Rathaus in Grettstadt während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Hierbei wird über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

 

Gemeinde Grettstadt

Grettstadt, 07.01.2021

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

 

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Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan „Sandweg II“ mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Grettstadt

 

Bekanntmachung

Rundschau Nr. 22 vom 13.11.2020

Lageplan

Bebauungsplan Fassung 04.11.2020

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplang - Begründung

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplang - Festsetzungen

Schallimmissionsprognose

Naturschutzrechtliche Angaben zur SaP

 

 

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan „Sandweg II“ mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Grettstadt

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.06.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sandweg II“ im Ortsteil Obereuerheim im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a / § 13 BauGB beschlossen.

 

Zum Entwurf des Bebauungsplans „Sandweg II“ in der Fassung vom 12.02.2020 wurden die Öffentlichkeit sowie die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30.03.2020 bis 04.05.2020 beteiligt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 04.11.2020 behandelt und beschlossen. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich Änderungen und Ergänzungen am Bebauungsplan. Diese wurden in die Entwurfsfassungen vom 04.11.2020 eingearbeitet. Der Gemeinderat hat am 04.11.2020 den Entwurf des Bebauungsplans „Sandweg II“ in der Fassung vom 04.11.2020 gebilligt und beschlossen, diesen aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen.

 

Dabei wurde bestimmt, dass gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB Stellungnahmen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planentwürfe vorgebracht werden dürfen und dass gemäß § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf eine angemessene Frist von drei Wochen verkürzt wird. Weiterhin wurde bestimmt, dass neben der Einholung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen auf die von den Änderungen und Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans „Sandweg II“ in der Fassung vom 04.11.2020 wurde in folgenden Punkten im Vergleich zur Fassung vom 12.02.2020 geändert bzw. ergänzt:

  • Zeichnerische und textliche Festsetzungen und Hinweise zum Immissionsschutz
  • Textliche Gestaltungsfestsetzungen
  • Zeichnerische und textliche Festsetzungen zur Grünordnung sowie zu den Flächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, textliche Hinweise zum Artenschutz
  • Anpassung der Bauflächen, der Baugrenzen und der Wendeanlage im nördlichen Plangebiet sowie Verschiebung der Wendeanlage im südlichen Plangebiet
  • Textliche Hinweise zur Ver- und Entsorgung
  • Zeichnerische und textliche Festsetzung einer Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen

Stellungnahmen können dabei nur zu den gegenüber dem Plan-Entwurf mit Begründung vom 12.02.2020 geänderten oder ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sandweg II“ mit einer Größe von ca. 2,94 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 287T, 286T, 167T, 468T, 477T, 478T, 479T und 480T. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.V.m. § 1 Ziff. 4 PlanSiG wird die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt: Der Entwurf des Bebauungsplans „Sandweg II“ in der Fassung vom 04.11.2020 einschließlich Begründung und Anhängen wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

 

23. November 2020 bis einschl. 11. Dezember 2020

 

auf der Internetseite des Büros arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner unter der Adresse www.arc-gruen.de unter der Rubrik „Stadt + Landschaft“ - „Bauleitplanung“ - „Verfahrensbegleitung und -management“ - „Aktuelle Bauleitplanverfahren“ im PDF-Format veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

 

Es besteht zudem unter folgender Nummer telefonisch die Möglichkeit, während der unten genannten Dienststunden bei der Verwaltung Auskunft über die Planung zu erhalten:

Herr Markert – 09729 / 9111 - 0

 

Hinweis auf weitere Zugangsmöglichkeiten gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG:

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Grettstadt, Hauptstraße 1, 97508 Grettstadt, ZIMMER 6 während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:

Montags bis Freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr, Donnerstags von 14 Uhr bis 18 Uhr

 

Eine persönliche Einsichtnahme ist dabei während der o. g. Zeiten ausschließlich nach telefonischer Voranmeldung (Telefonnummer 09729 / 9111-29) zwecks Terminvereinbarung und bei gleichzeitiger Anwesenheit von max. 2 Personen möglich.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie die derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Bei Zutritt ins Rathaus ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Desinfektionsmittel stehen im Rathaus bei Bedarf zur Benutzung bereit.

 

In begründeten Fällen oder im Falle einer allgemeinen Rathausschließung können die Unterlagen auf Nachfrage gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG postalisch zur Verfügung gestellt werden.

 

Homepage der Gemeinde Grettstadt:

Des Weiteren sind die relevanten Planunterlagen mit Begründung während der Auslegungsdauer in das Internet auf der Seite der Gemeinde Grettstadt eingestellt und können unter der Adresse www.grettstadt.de wie folgt eingesehen und abgerufen werden:

Wählen Sie bitte den Menüpunkt „Bauwesen“ hier den Unterpunkt „Bauleitplanung“.

Alternativ kann folgender Link direkt aufgerufen werden:  

https://www.grettstadt.de/seite/306577/bauleitplanung.html

 

Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben

Stellungnahmen können per E-Mail an - -, per Post oder nach vorheriger telefonischer Voranmeldung (Telefonnummer 09729 / 9111-29) beim Bauamt im Rahmen einer Einsichtnahme gemäß o. g. Maßgaben zur Niederschrift abgegeben werden.

 

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.

 

Gleichzeitig mit der erneuten öffentlichen Auslegung findet die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB aufgrund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

 

Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c und e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgeben werden, erfolgt keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der oben aufgeführten Internetadresse veröffentlicht und liegen mit den o. g. Unterlagen öffentlich aus.

 

Grettstadt, den 10.11.2020                              

Ewald Vögler, 1. Bürgermeister


 

 

Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Grettstadt" -1. Änderung und Erweiterung mit integriertem Grünordnungsplan sowie der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Grettstadt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan - Begründung mit Umweltbericht

Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Vorhaben- und Erschließungsplan

Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung

NATURA 2000 Verträglichkeitsprüfung

10. Änderung Flächennutzungsplan - Begründung

10. Änderung Flächennutzungsplan

Datenschutzrechtliche Informationspflicht

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Grettstadt“ -1. Änderung und Erweiterung mit integriertem Grünordnungsplan sowie der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Grettstadt

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 die Änderung der Aufstellungsbeschlüsse vom 03.07.2019 zu den Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen „Roter Berg“ (FL.Nr. 576) und „Solarpark Grettstadt“ - 1. Änderung und Erweiterung beschlossen. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Roter Berg“ (Fl.Nr. 576) wird in die 1. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ einbezogen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ umfasst somit insgesamt eine Fläche von ca. 23,41 ha mit den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 569, 584, 585, 594(T) (Änderungsbereich) sowie 570, 571, 572 und 576 (Erweiterungsbereich). Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Grettstadt ist für die Erweiterungsflächen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Parallelverfahren zu ändern. Der am 03.07.2019 gefasste und am 12.07.2019 bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans besteht unverändert.

 

Anlass der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ sowie der 10. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Absicht des Vorhabenträgers 1A Solar Projekt GmbH die Bauflächen des ausgewiesenen Sondergebiets Photovoltaik zu erweitern und nach den aktuellen fachlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erschließen und effektiv zu bewirtschaften sowie die gewonnene Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einzuspeisen. Gegenüber dem rechtskräftigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist deshalb neben der Erhöhung der zulässigen Grundflächenzahl und der zulässigen Bauhöhe der Modulreihen die Errichtung eines eigenen Umspannwerks beabsichtigt.

 

Lageplan des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ - 1. Änderung und Erweiterung

 

Lageplan der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Grettstadt

 

 

Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

 

Der Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Grettstadt“ - 1. Änderung und Erweiterung wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB erneut öffentlich bekanntgemacht.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 die Vorentwürfe des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ - 1. Änderung und Erweiterung sowie der 10. Änderung des Flächennutzungsplans in der jeweiligen Fassung vom 17.06.2020 gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, hierfür die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Fachbehörden werden dabei nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (Scoping).

 

Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB liegt der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ - 1. Änderung und Erweiterung sowie der Vorentwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans in der jeweiligen Fassung vom 17.06.2020 einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

 

27.07.2020 - 28.08.2020

 

während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr, donnerstags von 14 Uhr bis 18 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Grettstadt, Hauptstraße 1, 97508 Grettstadt, Zimmer 6, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Grettstadt unter der Rubrik „Bauwesen – Bauleitplanung – Aktuell“

https://www.grettstadt.de/seite/306577/bauleitplanung.html

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich eingestellt. Dabei wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung sowie über sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Entwicklung des Gebiets informiert und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Grettstadt, den 06.07.2020                           

Ewald Vögler, 1. Bürgermeister


 

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bebauungsplan „Sandweg II“ der Gemeinde Grettstadt mit integriertem Grünordnungsplan

Bebauungsplan "Sandweg II" Begründung zum Entwurf

Bebauungsplan "Sandweg II" Festsetzungen zum Entwurf

Bebauungsplan "Sandweg II"

Bebauungsplan "Sandweg II"; Lageplan

Bebauungsplan "Sandweg II"; Rundschau Bekanntmachung

Datenschutzrechtliche Information

 

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bebauungsplan „Sandweg II“ der Gemeinde Grettstadt mit integriertem Grünordnungsplan

 

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.06.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sandweg II“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14.06.2019 öffentlich bekanntgemacht.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.02.2020 den Entwurf des Bebauungsplans „Sandweg II“ einschließlich textlicher Begründung in der Fassung vom 12.02.2020 gebilligt. Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, mit dem Entwurf des Bebauungsplans „Sandweg II“ in der Fassung vom 12.02.2020 die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans „Sandweg II“ im Ortsteil Obereuerheim ist die Absicht der Gemeinde Grettstadt, die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs einer Wohnbebauung zuzuführen. Mit zwei Bauzeilen aus jeweils ca. 13 Bauplätzen werden die bereits bebauten Wohngebiete „Sandweg“ und „Hinterm Schloss“ am östlichen Ortsrand nördlich und südlich des Sandweges auf im wirksamen Flächennutzungsplan größtenteils bereits dargestellten Wohnbauflächen maßvoll erweitert und der Siedlungsbereich nach Osten abgerundet. Die Erschließung soll vom Sandweg erfolgen. Die Gemeinde folgt den Zielen einer organischen Ortsentwicklung, schafft neue Angebote insbesondere für Familien im Ortsteil Obereuerheim und unterstützt die Ausbildung eines definierten Ortsrandes mit einer angemessenen Eingrünung.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sandweg II“ mit einer Größe von ca. 2,94 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 287T, 286T, 167T, 468T, 477T, 478T, 479T und 480T. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

 

Gemäß § 13 b BauGB wird der Bebauungsplan in Verbindung mit § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:

 

  • Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, geschaffen.
  • Der Schwellenwert von 10.000 m² gemäß § 13 b BauGB wird bezogen auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO bei der für das Allgemeine Wohngebiet getroffenen Festsetzung einer GRZ von 0,4 deutlich unterschritten.
  • Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- oder Vogelschutzgebiete) bestehen nicht.
  • Das Bebauungsplanverfahren wurde vor dem 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 gefasst.

 

 

Die Gemeinde Grettstadt macht von den Anwendungsmöglichkeiten des § 13 a BauGB wie folgt Gebrauch:

 

  • Verkürztes Aufstellungsverfahren: Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
  • Keine Umweltprüfung: Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.
  • Kein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft: Da der Schwellenwert gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für die zulässige Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich.

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplans „Sandweg II“ in der Fassung vom 12.02.2020 einschließlich Begründung liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

 

30. März 2020 bis einschl. 04. Mai 2020

 

während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr, donnerstags von 14 Uhr bis 18 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Grettstadt, Hauptstraße 1, 97508 Grettstadt, Zimmer 6, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

 

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.

 

Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung findet die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgrund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

 

Gem. § 4a Abs. 4 BauGB werden die auszulegenden Unterlagen im o.g. Zeitraum zusätzlich auch auf der Internetseite des Büros arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner (www.arc-gruen.de) unter der Rubrik DOWNLOADS zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich eingestellt.

 

Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Grettstadt, den 17.03.2020                           

Ewald Vögler, 1. Bürgermeister

 


 

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Alte Grettstadter Straße II“ Gemarkung Dürrfeld gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Bekanntmachung; Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Alte Grettstadter Straße II“ Gemarkung Dürrfeld gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 

 

Rundschau 09.01.2020

 

  1. Aufstellungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung vom 18.12.2019 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Alte Grettstadter Straße II“ Gemarkung Dürrfeld gefasst.

  1. Geltungsbereich Eingriffsbebauungsplan:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alte Grettstatter Straße II“ mit einer Fläche von ca. 1,2 ha umfasst jeweils Teilflächen der Grundstücke mit den FlurNrn. 486, 485/1, 485/2 (Wegfläche), 485, und 485/3 (Wegfläche). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt

 

  • im Süden durch die Kreisstraße SW 28, FlurNr. 520
  • im Osten durch die bebauten Grundstücke „Alte Grettstadter Straße“ mit den FlurNrn. 486/1 und 486/2, sowie der unbebauten Flächen FlurNrn. 485/1 (Teilfläche)
  • im Westen durch die weiterhin landwirtschaftlich genutzten Teilflächen der FlurNrn. 485 und 486.
  • im Norden durch die landwirtschaftlichen Flurweg mit den FlurNr. 520/9.

 

 

  1. Derzeitige Flächennutzung:

Die Flächen werden derzeit überwiegend als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mischgebiets- sowie landwirtschaftliche Flächen aus. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine spätere Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich (§ 13 b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

  1. Ziel der Planung / Inhalt des Bebauungsplanes:

Ziel der Planung ist die Absicht im Ortsteil Dürrfeld der Gemeinde Grettstadt, die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs aufgrund der Nachfrage der örtlichen Bevölkerung nach Baugrundstücken einer Wohnbebauung zuzuführen. Sie folgt den Zielen einer organischen Ortsentwicklung, schafft neue Angebote insbesondere für Familien im Ortsteil Dürrfeld und unterstützt die Ausbildung eines definierten Ortsrandes mit einer angemessenen Eingrünung.

Mit voraussichtlich 10 bis 14 Bauplätzen werden die Wohnbauflächen „Alte Grettstadter Straße“ auf im wirksamen Flächennutzungsplan bereits dargestellten Mischgebiets- und landwirtschaftlichen Flächen maßvoll erweitert und der Siedlungsbereich nach Westen abgerundet.

Entsprechend der angestrebten Nutzung und einem geplanten Bebauungskonzept soll das Gebiet des Bebauungsplans als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt werden.

  1. Beschleunigtes Verfahren

Gemäß § 13b BauGB wird der Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen werden wie folgt erfüllt:

  • Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, geschaffen.
  • Der Schwellenwert von 10.000 m² gemäß § 13b BauGB wird bezogen auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO bei der für das Allgemeine Wohngebiet geplante GRZ von max. 0,35 unterschritten.
  • Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB ge-nannten Schutzgüter (FFH- oder Vogelschutzgebiete) bestehen nicht.
  • Das Bebauungsplanverfahren wurde vor dem 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 gefasst.

 

Die Gemeinde Grettstadt macht von den Anwendungsmöglichkeiten des § 13a BauGB wie folgt Gebrauch:

 

  • Verkürztes Aufstellungsverfahren: Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
  • Keine Umweltprüfung: Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB ab-gesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.
  • Kein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft: Da der Schwellenwert gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für die zulässige Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichs-flächen ist daher nicht erforderlich.

 

Der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich im Bauamt der Gemeinde Grettstadt über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich zur Planung zu äußern.

Grettstadt, der 23.12.2019

Ewald Vögler

1. Bürgermeister


 

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Sandweg II“ Gemarkung Obereuerheim gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Bekanntmachung; Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Sandweg II“  gemäß § 2 Abs. 1 BauGB  

  Rundschau 14.06.2019

 

  1. Aufstellungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung vom 05.06.2019 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Sandweg II“ gefasst.

  1. Geltungsbereich Eingriffsbebauungsplan:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sandweg II“ mit einer Fläche von ca. 2,8 ha umfasst jeweils Teilflächen der Grundstücke mit den FlurNrn. 286 (Flurweg), 287, 468 (Sandweg), 477, 478, 479 und 480. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt

 

  • im Norden durch die weiterhin landwirtschaftlich genutzten Teilflächen der FlurNrn. 287 und Teilflächen des angrenzenden landwirtschaftlichen Flurweg mit der FlurNr. 286
  • im Westen von den bebauten Baugrundstücken des Wohnbaugebiets „Hinterm Schloss“ mit den FlurNrn. 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174 (Teilfläche), verbleibenden Teilflächen des Sandweges (FlurNr. 468) sowie einer Teilfläche der dem Baugebiet „Sandweg“ zuge-ordneten Ausgleichsfläche A1 mit der FlurNr. 480/5
  • im Süden durch die weiterhin landwirtschaftlich genutzten Teilflächen der FlurNrn. 477, 478, 479 und 480
  • im Osten durch die landwirtschaftlichen Flurweg mit den FlurNr. 288 und 476 sowie ver-bleibenden Teilflächen des Sandweges (FlurNr. 468).

 

  1. Derzeitige Flächennutzung:

Die Flächen werden derzeit überwiegend als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend landwirtschaftliche Flächen aus. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine spätere Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich (§ 13 b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

  1. Ziel der Planung / Inhalt des Bebauungsplanes:

Ziel der Planung ist die Absicht im Ortsteil Obereuerheim der Gemeinde Grettstadt, die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs aufgrund der Nachfrage der örtlichen Bevölkerung nach Baugrundstücken einer Wohnbebauung zuzuführen. Sie folgt den Zielen einer organischen Ortsentwicklung, schafft neue Angebote insbesondere für Familien im Ortsteil Obereuerheim und unterstützt die Ausbildung eines definierten Ortsrandes mit einer angemessenen Eingrünung.

Mit voraussichtlich zwei Bauzeilen aus jeweils 9 bis 10 Bauplätzen werden die bereits vollständig bebauten Wohngebiete „Sandweg“ und „Hinterm Schloss“ am östlichen Ortsrand nördlich und südlich des Sandweges auf im wirksamen Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wohnbauflächen maßvoll erweitert und der Siedlungsbereich nach Osten abgerundet.

Entsprechend der angestrebten Nutzung und einem geplanten Bebauungskonzept soll das Gebiet des Bebauungsplans als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt werden.

  1. Beschleunigtes Verfahren

Gemäß § 13b BauGB wird der Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen werden wie folgt erfüllt:

  • Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, geschaffen.
  • Der Schwellenwert von 10.000 m² gemäß § 13b BauGB wird bezogen auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO bei der für das Allgemeine Wohngebiet geplante GRZ von max. 0,35 unterschritten.
  • Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB ge-nannten Schutzgüter (FFH- oder Vogelschutzgebiete) bestehen nicht.
  • Das Bebauungsplanverfahren wurde vor dem 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 gefasst.

 

Die Gemeinde Grettstadt macht von den Anwendungsmöglichkeiten des § 13a BauGB wie folgt Gebrauch:

 

  • Verkürztes Aufstellungsverfahren: Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
  • Keine Umweltprüfung: Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB ab-gesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.
  • Kein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft: Da der Schwellenwert gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für die zulässige Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichs-flächen ist daher nicht erforderlich.

 

Der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich im Bauamt der Gemeinde Grettstadt über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich zur Planung zu äußern.

Grettstadt, der 06.06.2019

Ewald Vögler

1. Bürgermeister


 

Aufstellungsbeschluss der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Bebauleitplanung (öffentliche Bekanntmachungen)

Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Aufstellungsbeschluss der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB    

Rundschau Grettstadt vom 12.07.2019

1. Aufstellungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung vom 03.07.2019 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

2. Änderungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes:

Der Änderungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft ganz oder teilweise die Grundstücke Fl.-Nr, 576, 570, 571 und 572, jeweils Gemarkung Grettstadt. Die Gesamtfläche der Erweiterung beträgt ca. 7,02 ha.

Das betroffene Gebiet ist im beiliegenden Lageplan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet und wird wie folgt begrenzt:

Das Grundstück Fl.-Nr. 576 ist im Nordosten durch das Grundstück Fl.-Nr. 577 mit anschließender landwirtschaftlicher Fläche, im Südosten durch das Grundstück Fl.-Nr. 575 mit anschließender landwirtschaftlicher Fläche, im Nordwesten durch das Grundstück Fl.-Nr. 574 mit anschließender Wegfläche und im Nordwesten durch das Grundstück Fl.-Nr. 579 mit anschließender landwirtschaftlicher Fläche  begrenzt.

Die Grundstücke Fl.-Nr. 570, 571 und 572 sind im Nordosten durch das Grundstück Fl.-Nr. 573 mit anschließender landwirtschaftlicher Fläche, im Südosten durch die Grundstücke Fl.-Nr. 573 und 565 mit anschließender Waldfläche und im Nordwesten durch das Grundstück Fl.-Nr. 569 (Sonderbebiet Photovoltaik) begrenzt.

3. Derzeitige Flächennutzung:

Die Flächen werden derzeit hauptsächlich als landwirtschaftliche Ackerflächen sowie als Weg- und Grabenfläche genutzt.

4. Ziel der Planung / Inhalt des Flächennutzungsplanes:

Inhalt der Flächennutzungsplanänderung an den parallel dazu aufzustellenden Bebauungsplänen ist daher die Anpassung der Änderungsbereiche an die Ausweisung und Erweiterung der geplanten Sondergebiete „Roter Berg und Solarpark Grettstadt“ und der damit verbundenen Aktualisierung der Ausweisung von Sonderbauflächen (S), entsprechend den langfristigen planerischen Zielen der Gemeindeentwicklung.

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst somit den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Roter Berg“ und den Erweiterungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“, 1. Änderung und Erweiterung.

Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

 

Gemeinde Grettstadt

Grettstadt, 08.07.2019

Ewald Vögler

1. Bürgermeister


 

Aufstellungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“, 1. Änderung und Erweiterung, Gemarkung Grettstadt gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“, 1. Änderung und Erweiterung, Gemarkung Grettstadt gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).  

   Rundschau Grettstadt vom 12.07.2019

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung vom 03.07.2019 beschlossen, das Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan „Solarpark Grettstadt“, 1. Änderung und Erweiterung, einzuleiten (Aufstellungsbeschluss).

 

Anlass und Ziel der 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

 

Es ist beabsichtigt den rechtskräftigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ im Hinblick auf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ bisher 0,35, zukünftig mind. 0,6) und die zulässige Bauhöhe der Modulreihen (bis-her 2,5 m, zukünftig voraussichtl. 3,5 m) zu ändern.

Ziel ist es, die Bauflächen des ausgewiesenen Sondergebiets für Photovoltaik nach den aktuellen fachlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erschließen und effektiv zu bewirtschaften. Der Vorhabenträger beabsichtigt daher auf dem Nachbargrundstück FlurNr. 572 ein eigenes Umspannwerk zu errichten; aus diesem Grund soll der Geltungsbereich des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans um die Flurstücke 570, 571 und 572 nach Osten erweitert werden.

 

Die 1. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Regel-verfahren durchzuführen. Hierzu ist der naturschutzrechtliche Ausgleichsbedarf nach § 1a BauGB neu zu ermitteln und ein Umweltbericht (§ 2a BauGB) zu erstellen.

 

Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs

Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Grettstadt“ umfasst einschließlich der Erweiterung von ca. 1,62 ha insgesamt eine Fläche von ca. 18,03 ha mit den Flurstücken 569, 584, 585 sowie 572, 570 (Graben), 571(Weg), Gemarkung Grettstadt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt

  • im Norden durch das Grundstück FlurNr. 573, 594 (Weg), 574 (Graben), Gemarkung Grettstadt
  • im Osten durch das Grundstück FlurNr. 560, Gemarkung Grettstadt
  • im Süden durch das Grundstück FlurNr. 565, 568 (Weg), 567 (Graben), Gemarkung Grettstadt
  • im Westen durch den Flurweg FlurNr. 593 (Weg), Gemarkung Grettstadt

 

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist durchzuführen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

 

Gemeinde Grettstadt

Grettstadt, 08.07.2019

Ewald Vögler

1. Bürgermeister


 

Überschrift

Ihr Text

 

 

2.1 Abgeschlossene Verfahren

- Bebauungsplan „Seniorenwohnanlage“  mit

  2. Änderung des Bebauungsplans "Südöstliches Ortsgebiet"  Gemeinde Grettstadt

- 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenäcker II“, Gemarkung Dürrfeld

- Bebauungsplan "Innerer Wiesenflecken

- Bebauungsplanentwurf "Pflegewohnanlage - Seniorengerechtes Wohnen"

- 10. Änderung des Flächennutzungsplans

 

 

Bebauungsplan „Seniorenwohnanlage“ mit 2. Änderung des Bebauungsplans "Südöstliches Ortsgebiet" Gemarkung Grettstadt Gemeinde Grettstadt

 

Bebauungsplan, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet, Grettstadt; 25.04.2018

Bebauungsplan; Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet; Grettstadt; Begründung; 25.04.2018

Bebauungsplan; Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet; Grettstadt; GOP; 25.04.2018

Bebauungsplan, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet, Grettstadt; Geotechnischer Bericht; 25.04.2018

Bebauungsplan, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet, Grettstadt; Schallgutachten; 25.04.2018

Bebauungsplan, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet, Grettstadt; Satzung und Verfahrenshinweise; 25.04.2018

Begründung zum Bebauungsplan; Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet; Grettstadt; 25.04.2018; Veröffentlichung Rundschau vom 04.05.2018;

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans "Seniorenwohnanlage" mit

2. Änderung des Bebauungsplans "Südöstliches Ortsgebiet" Gemarkung Grettstadt

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat mit Beschluss vom 25.04.2018 den Bebauungsplan "Seniorenwohnanlage" mit 2. Änderung des Bebauungsplans "Südöstliches Ortsgebiet" Gemarkung Grettstadt, in der Fassung vom 25.04.2018 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Schweinfurt war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wird.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung und die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Begründung zum Grünordnungsplan, jeweils in der Fassung vom 25.04.2018, einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und dem geotechnischen Bericht und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung welche im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, bei der Gemeinde Grettstadt (Rathaus, Hauptstraße 1, Zimmer 9, 97456 Grettstadt) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung und die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Begründung zum Grünordnungsplan, jeweils in der Fassung vom 25.04.2018, einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und dem geotechnischen Bericht ist im Internet auf unserer Homepage eingestellt und einsehbar.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Grettstadt wird gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplans "Seniorenwohnanlage" mit 2. Änderung des Bebauungsplans "Südöstliches Ortsgebiet" Gemarkung Grettstadt im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann dann im Rathaus der Gemeinde Grettstadt während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

 

Grettstadt, den 27.04.2018

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

 

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2. Auslegung (erldedigt)

 

Bebauungsplan, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet; Grettstadt;  28.02.2018

Begründung zum Bebauungsplan, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet; Grettstadt; 28.02.2018

Begründung zum Bebauungsplan, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstlches Ortsgebiet; Grettstadt; GOP; 28.02.2018

Geotechnischer Bericht; Seniorenwohnanlage mti 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet; Grettstadt; 28.02.2018

Schallgutachten, Seniorenwohnanlage mit 2. Änderung Südöstliches Ortsgebiet; Grettstadt;  28.02.2018

Veröffentlichung Rundschau vom 09.03.2018

 

 

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die erneute Anordnung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange jeweils gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in der Sitzung am 02.08.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans „Seniorenwohnanlage“ mit 2. Änderung des Bebauungsplans „Südöstliches Ortsgebiet“ Gemarkung Grettstadt, beschlossen. Dies wurde am 25.08.2017 ortsüblich bekanntgemacht.

Ziel der Aufstellung ist die Errichtung einer Seniorenwohnanlage. Damit reagiert die Gemeinde Grettstadt auf die bestehende Nachfrage nach Wohnraum für ältere und hilfsbedürftige Menschen.

Entsprechend der vorgesehenen Nutzung und einem geplanten Bebauungskonzept soll das Gebiet des Bebauungsplanes als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA), nach § 4 BauNVO festgesetzt werden.

Der Bebauungsplan erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren).

Im Beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend, so dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wird. Des Weiteren wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen. § 4 c ist nicht anzuwenden.

In der Gemeinderatssitzung am 08.11.2017 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes (i.d.F. vom 08.11.2017) gebilligt und beschlossen die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Dieser Entwurf wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.11.2017 bis 05.01.2018 öffentlich ausgelegt.

Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.11.2017 an die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden verschickt und um eine Stellungnahme bis zum 05.01.2018 gebeten.

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung am 28.02.2018 die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB behandelt und abgewogen.

 

Durch die in der Gemeinderatssitzung gefassten Beschlüsse ergeben sich Änderungen und Ergänzungen der Festsetzungen, Änderungen und Ergänzungen der zeichnerischen Darstellungen sowie der Begründung. Es wurde beschlossen, den Bebauungsplan „Seniorenwohnanlage“ mit 2. Änderung des Bebauungsplans „Südöstliches Ortsgebiet“ Gemarkung Grettstadt erneut auszulegen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans „Seniorenwohnanlage“ mit 2. Änderung des Bebauungsplans „Südöstliches Ortsgebiet“ Gemarkung Grettstadt mit integrierter Grünordnung und die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Begründung zum Grünordnungsplan, jeweils in der Fassung vom 28.02.2018, einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und dem geotechnischen Bericht liegen nunmehr gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit

 

vom 19. März 2018 bis einschließlich 17. April 2018

 

erneut zur öffentlichen Beteiligung aus.

 

Gleichzeitig erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Grettstadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Die Planunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und am Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Grettstadt, Hauptstraße 1, 97508 Grettstadt, Zimmer Nr. 6, eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung äußern sowie Anregungen vorbringen.

 

Einsichtnahme im Internet:

Die relevanten Planunterlagen mit Begründung sind während der Auslegungsdauer in das Internet auf der Seite der Gemeinde Grettstadt eingestellt und können unter der Adresse www.grettstadt.de wie folgt eingesehen und abgerufen werden:

Wählen Sie bitte den Menüpunkt „Bauwesen“ hier den Unterpunkt „Bauleitplanung“ oder den Menüpunkt „Aktuelles“ hier bitte in der Information den angegebenen Link aufrufen.

Alternativ kann folgender Link direkt aufgerufen werden: https://www.grettstadt.de/seite/306577/bauleitplanung.html

Grettstadt, der 01.03.2018

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

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1. Auslegung

Bebauungsplan Seniorenwohnanlage; Grettstadt;  08.11.2017

Begründung zum Bebauungsplan Seniorenwohnanlage; Grettstadt;  08.11.2017

Begründung zum Bebauungsplan Seniorenwohnanlage; Grettstadt;  08.11.2017; GOP

Schallgutachten zum Bebauungsplan Seniorenwohnanlage; Grettstadt; 08.11.2017

Veröffentlichung Rundschau 17.11.2017

 

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Bebauungsplan „Seniorenwohnanlage“, Gemeinde Grettstadt

Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Anordnung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in der Sitzung am 02.08.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Seniorenwohnheim“ beschlossen. Dies wurde am 25.08.2017 ortsüblich bekanntgemacht. Nun hat der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt am 08.11.2017 den Entwurf des Bebauungsplanes behandelt und in der Fassung vom 08.11.2017 gebilligt.

 

Weiterhin hat der Gemeinderat beschlossen die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Das Plangebiet liegt am Südöstlichen Ortsrand von Grettstadt. Ziel der Aufstellung ist die Errichtung einer Seniorenwohnanlage. Damit reagiert die Gemeinde Grettstadt auf die bestehende Nachfrage nach Wohnraum für ältere und hilfsbedürftige Menschen.

Entsprechend der angestrebten Nutzung und einem geplanten Bebauungskonzept soll das Gebiet des Bebauungsplanes als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA), nach § 4 BauNVO festgesetzt werden.

 

Der Geltungsbereich umfasst dabei ganz oder teilweise die Grundstücke Fl.Nr. 362, 363, 364 (T), 356 (teilweise) und 447 (teilweise). Er grenzt im Westen an die bestehende Wohnbebauung des südöstlichen Ortsrandes (Fl.Nr. 448 und 451) und wird im Norden durch die Kreisstraße SW28 (Fl.Nr. 310) sowie im Osten und Süden durch landwirtschaftliche Flächen (Fl.Nr. 361 und 496) begrenzt.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren). Dabei ist gem. § 13b BauGB darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung und die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Begründung zum Grünordnungsplan, jeweils in der Fassung vom 08.11.2017, liegen nunmehr in der Zeit

 

vom 27. November 2017 bis einschließlich 05. Januar 2018

 

zur öffentlichen Beteiligung aus.

Die Planunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und am Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Grettstadt, Hauptstraße 1, 97508 Grettstadt, Zimmer Nr. 6, eingesehen werden.

 

Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung äußern sowie Anregungen vorbringen.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Grettstadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Einsichtnahme im Internet:

Die relevanten Planunterlagen mit Begründung sind während der Auslegungsdauer in das Internet auf der Seite der Gemeinde Grettstadt eingestellt und können unter der Adresse www.grettstadt.de wie folgt eingesehen und abgerufen werden:

Wählen Sie bitte den Menüpunkt „Bauwesen“ hier den Unterpunkt „Bauleitplanung“ oder den Menüpunkt „Aktuelles“ hier bitte in der Information den angegebenen Link aufrufen.

 

Alternativ kann folgender Link direkt aufgerufen werden: https://www.grettstadt.de/seite/306577/bauleitplanung.html

 

Grettstadt, der 09.11.2017

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

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2. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenäcker II“, Gemarkung Dürrfeld

 

Bebauungsplan, Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; 25.04.2018

Bebauungsplan, Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; Begründung; 25.04.2018

Bebauungsplan, Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; Satzung und Verfahrenshinweise; 25.04.2018

Bebauungsplan, Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; 25.04.2018; Veröffentlichung Rundschau 04.05.20188

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 2. Änderung für den Bebauungsplan „Ziegelhüttenäcker II“ der Gemeinde Grettstadt für den Gemeindeteil Dürrfeld

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat mit Beschluss vom 25.04.2018 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenäcker II“ in der Fassung vom 25.04.2018 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung welche im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Grettstadt (Rathaus, Hauptstraße 1, Zimmer 9, 97456 Grettstadt) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, in der Fassung vom 25.04.2018, ist im Internet auf unserer Homepage eingestellt und einsehbar.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Grettstadt, den 27.04.2018

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

 

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2. Auslegung (erledigt)

 

Bebauungsplan Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; 2 Änderung; 14.02.2018

Bebauungsplan Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; 2 Änderung; Begründung; 14.02.2018

 

Bekanntmachung

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die erneute Anordnung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange jeweils gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in der Sitzung am 27.09.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenäcker II“ (Gemarkung Dürrfeld) beschlossen. Dies wurde am 20.10.2017 ortsüblich bekanntgemacht.

Die Planungsziele der 2. Änderung sind:      

a)         Bereitstellung von Wohnbauland zur Deckung der Nachfrage des örtlichen Bedarfs

b)         Änderung der Nutzung der Flurstücknummer 339/1 von öffentlicher Grünfläche (Zweckbestimmung Spielplatz) zu     WA (Allgemeines Wohngebiet)

c)         Optimierung der verbindlichen textlichen Festsetzungen.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB. Die Grundzüge der Planung werden dabei nicht berührt.

Gemäß § 13 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wird. Des Weiteren wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen. § 4 c ist nicht anzuwenden.

In der Gemeinderatssitzung am 08.11.2017 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes (i.d.F. vom 08.11.2017) gebilligt und beschlossen die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Dieser Entwurf wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.11.2017 bis 05.01.2018 öffentlich ausgelegt.

Aus der Bevölkerung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Ziegelhüttenäcker II“ in der Fassung vom 08.11.2017 an die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden verschickt und um eine Stellungnahme bis zum 05.01.2018 gebeten.

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung am 14.02.2018 die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB behandelt und abgewogen.

 

Durch die in der Gemeinderatssitzung gefassten Beschlüsse ergeben sich Änderungen und Ergänzungen der Festsetzungen, Änderungen und Ergänzungen der zeichnerischen Darstellungen sowie der Begründung. Es wurde beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplans „Ziegelhüttenäcker II“ erneut auszulegen.

 

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes und die dazugehörige Begründung zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 14.02.2018, liegen nunmehr gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit

 

vom 19. März 2018 bis einschließlich 06. April 2018

 

erneut zur öffentlichen Beteiligung aus.  

 

Gleichzeitig erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB.

 

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB können Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Grettstadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Die Planunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und am Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Grettstadt, Hauptstraße 1, 97508 Grettstadt, Zimmer Nr. 6, eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung äußern sowie Anregungen vorbringen.

Einsichtnahme im Internet:

Die relevanten Planunterlagen mit Begründung sind während der Auslegungsdauer in das Internet auf der Seite der Gemeinde Grettstadt eingestellt und können unter der Adresse www.grettstadt.de wie folgt eingesehen und abgerufen werden:

Wählen Sie bitte den Menüpunkt „Bauwesen“ hier den Unterpunkt „Bauleitplanung“ oder den Menüpunkt „Aktuelles“ hier bitte in der Information den angegebenen Link aufrufen.

Alternativ kann folgender Link direkt aufgerufen werden:   https://www.grettstadt.de/seite/306577/bauleitplanung.html

Grettstadt, der 01.03.2018

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

 

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1. Auslegung

 

Bebauungsplan Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; 2. Änderung; 08.11.2017

Bebauungsplan Ziegelhüttenäcker II; Dürrfeld; 2. Änderung; Begründung; 08.11.2017

 

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

2. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenäcker II“, Gemarkung Dürrfeld

Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Anordnung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in der Sitzung am 27.09.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenäcker II“ (Gemarkung Dürrfeld) beschlossen. Dies wurde am 20.10.2017 ortsüblich bekanntgemacht. Nun hat der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt am 08.11.2017 den Entwurf der 2. Bebauungsplanänderung behandelt und in der Fassung vom 08.11.2017 gebilligt.

 

Weiterhin hat der Gemeinderat beschlossen die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Das Baugebiet „Ziegelhüttenäcker II“ liegt in der Gemarkung Dürrfeld und wird nach und nach bebaut. Bereits vor längerer Zeit wurde entschieden, dass für den ursprünglich geplanten Spielplatz kein Bedarf besteht und dieser deshalb zu einem Bauplatz umfunktioniert werden soll. Um der örtlichen Nachfrage hinsichtlich der Gestaltung der Bauparzellen gerecht zu werden, ist weiterhin eine Optimierung der textlichen Festsetzungen erforderlich.

 

Die Planungsziele der 2. Änderung sind:

  1. Bereitstellung von Wohnbauland zur Deckung der Nachfrage des örtlichen Bedarfs
  2. Änderung der Nutzung der Flurstücknummer 339/1 von öffentlicher Grünfläche (Zweckbestimmung Spielplatz) zu WA (Allgemeines Wohngebiet)
  3. Optimierung der verbindlichen textlichen Festsetzungen.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Die Grundzüge der Planung werden dabei nicht berührt. Gemäß § 13 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wird.

 

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes und die dazugehörige Begründung zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 08.11.2017, liegen nunmehr in der Zeit

 

vom 27. November 2017 bis einschließlich 05. Januar 2018

 

zur öffentlichen Beteiligung aus.

Die Planunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und am Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Grettstadt, Hauptstraße 1, 97508 Grettstadt, Zimmer Nr. 6, eingesehen werden.

 

Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung äußern sowie Anregungen vorbringen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Grettstadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Einsichtnahme im Internet:

Die relevanten Planunterlagen mit Begründung sind während der Auslegungsdauer in das Internet auf der Seite der Gemeinde Grettstadt eingestellt und können unter der Adresse www.grettstadt.de wie folgt eingesehen und abgerufen werden:

 

Wählen Sie bitte den Menüpunkt „Bauwesen“ hier den Unterpunkt „Bauleitplanung“ oder den Menüpunkt „Aktuelles“ hier bitte in der Information den angegebenen Link aufrufen.

 

Alternativ kann folgender Link direkt aufgerufen werden: https://www.grettstadt.de/seite/306577/bauleitplanung.html

 

Grettstadt, der 09.11.2017

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

 

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Bebauungsplan "Innerer Wiesenflecken"

 

Bebauungsplan "Innerer Wiesenflecken"

Rundschau

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Innerer Wiesenflecken“

der Gemeinde Grettstadt für den Gemeindeteil Grettstadt

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat mit Beschluss vom 18.01.2017 den Bebauungsplan „Innerer Wiesenflecken“ in der Fassung vom 18.01.2017 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Grettstadt (Rathaus, Hauptstraße 1, Zimmer 9, 97456 Grettstadt) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Grettstadt, den 25.01.2017

Ewald Vögler

1. Bürgermeister

 

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Bebauungsplan "Sondergebiet Seniorenwohn- und Pflegeheim“, Gemeindeteil Grettstadt"

Rundschau 05.10.2017

 

Bekanntmachung

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 12.10.2016

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans „Sondergebiet Seniorenwohn- und Pflegeheim“, Gemeindeteil Grettstadt, gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

 

1. Aufhebungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung am 13.09.2017 die Aufhebung des Aufstellungsbeschusses des Bebauungsplanes „Sondergebiet Seniorenwohn- und Pflegeheim“ im Gemeindeteil Grettstadt vom 12.10.2016 beschlossen.

 

2. Geltungsbereich:

Der aufzuhebende Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Nordosten sowohl durch die Staatsstraße St2272, als auch die vorhandene Bebauung sowie im Südwesten durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Die Gesamtfläche beträgt ca. 0,55 ha. Die konkrete Abgrenzung des Geltungsbereichs kann dem beiliegenden Lageplan entnommen werden.

 

3. Ziel der Planung / Inhalt des Bebauungsplanes:

Ziel war es ein Sondergebiet „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ nach § 11 BauNVO zu ermöglichen.

 

4. Grund der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses:

Die Verwirklichung Projektes wurde auf Grund von Schwierigkeiten bei der Bauleitplanung aufgegeben.

 

Grettstadt, der 14.09.2017

Ewald Vögler, 1. Bürgermeister

 

 

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10. Änderungs des Flächennutzungsplans

Rundschau 05.10.2017

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 12.10.2016

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes, Gemeindeteil Grettstadt, gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

 

1. Aufhebungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Grettstadt hat in seiner Sitzung am 13.09.2017 die Aufhebung des Aufstellungsbeschusses der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 12.10.2016 beschlossen.

 

2. Geltungsbereich:

Der aufzuhebende Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Nordosten sowohl durch die Staatsstraße St2272, als auch die vorhandene Bebauung sowie im Südwesten durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Die Gesamtfläche beträgt ca. 0,55 ha. Die konkrete Abgrenzung des Geltungsbereichs kann dem beiliegenden Lageplan entnommen werden

 

3. Ziel der Planung / Inhalt 10. Änderung:

Ziel war es ein Sondergebiet „Seniorenwohn- und Pflegeheim“ nach § 11 BauNVO zu ermöglichen.

 

4.Grund der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses:

Die Verwirklichung Projektes wurde auf Grund von Schwierigkeiten bei der Bauleitplanung aufgegeben.

 

Grettstadt, der 14.09.2017

Ewald Vögler, 1. Bürgermeister