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Gemeinde Grettstadt
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Kontakt
 

Gemeinde Grettstadt

Hauptstraße 1

97508 Grettstadt

 

Telefon 09729 9111 - 0

 09729 9111-18

E-Mail 

 

 

Öffnungszeiten der Gemeinde Grettstadt

 

Montag - Freitag:

  • 08:00 - 12:00 Uhr   

und

Donnerstag:

  • 14:00 bis 18:00 Uhr 

oder

nach telefonischer Vereinbarung!

 

Aufgrund der aktuellen Infektionslage

im Landkreis Schweinfurt

bleibt die Eingangstüre der Gemeindeverwaltung

bis auf weiteres geschlossen.

Besucher/innen können nur durch Klingeln

und im Idealfall durch telefonische Voranmeldung

eintreten.

 

 
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Informationen der Gemeindeverwaltung

Hier finden Sie unsere Satzungen.

 

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Für die Einwohner, Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten gibt es innerhalb der Gemeinde Grettstadt zahlreiche Vorschriften zu beachten. Um hierüber eingehend zu informieren, sollen diese nachstehend zur Kenntnis gebracht werden, um Streitigkeiten von vorneherein zu vermeiden.

 

Zurückschneiden von Hecken und Gehölzen

Die Gemeinde Grettstadt macht auf das Schneideverbot von Gehölzen von März bis Ende September aufmerksam. Seit März 2010 gilt das neue Bundesnaturschutzgesetz, das jeden Grundstückbesitzer betrifft. Paragraf 39, Absatz 5, verbietet es, während der Brutzeit der Vögel (1. März bis 30. September) Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden. Ausnahme: schonende Form und Pflegeschnitte. Bäume in Privatgärten dürfen nach vorheriger Untersuchung auf Nist- oder Brutplätze gefällt werden, wenn sich kein Nest dort befindet. Bislang galt dies in Bayern nur in der freien Natur. Die Neuregelung ist nicht nur bei der Gartenpflege, sondern auch bei Bauvorhaben zu beachten. Im Einzelfall können Ausnahmen genehmigt werden, wofür bei der die Untere Naturschutzbehörde (09721-55 573) zuständig ist.

 

Gehsteige und Straßen

Reinigung und Reinhaltung – Winterdienst
Die hiefür einschlägige Verordnung verpflichtet die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Grundstücke zur Vornahme von Reinigungsarbeiten bzw. den Winterdienst. Zu den „Straßen“ gehören die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege. Als Gehbahn zählt im herkömmlichen Sinne der für den Fußgänger. bzw. Radfahrerverkehr bestimmte, befestigte und von der öffentlichen Straße abgegrenzte Teil (Gehsteig bzw. Bürgersteig). Sollte ein solcher fehlen, was in den neuen Baugebieten, die als „verkehrsberuhigte Bereiche“ ausgewiesen sind, der Fall ist, so ist am Rande der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen als Gehbahn anzusehen.Die Verordnung untersagt die öffentlichen Straßen mehr als nach den Umständen vermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

Es ist insbesondere verboten:

  • auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;
  • Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen (Stichwort: Hundekot);
  • Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.


Reinigungspflicht
Die Reinigungsfläche umfasst die vor den Grundstücken liegenden Gehwege und die Fahrbahn bis zur Straßenmitte evtl. vorhandene Parkstreifen und ist jeden Samstag zu kehren. Der Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat ist zu entfernen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. Bei Trockenheit ist zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn die Reinigungsfläche nicht staubfrei angelegt ist. Die Reinigungsfläche ist von Gras und Unkraut zu befreien. Ferner sind bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizumachen.


Winterdienst
Hier gilt auch die vorgeschilderte Reinigungsfläche. Diese ist an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Es ist verboten, den Schnee oder das Räumgut in die Fahrbahn zu verbringen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Für weitere 

 

Abfallbeseitigung
Für die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmung des Abfallrechts. Dafür zuständig ist der Landkreis Schweinfurt mit seinen Abfallberatern. Für die Gemeinde gibt es zur Beseitigung von Baum- und Strauchschnitt  die Möglichkeit der Entsorgung auf der Stilllegungsfläche „Steinlöhlein“. Deren Öffnungszeiten sind aus der „Grettstadter Rundschauf“ bzw. auf der Internet-Seite der Gemeinde zu erfahren. Die Entsorgung der vorgenannten Abfälle auf unbebauten Grundstücken oder in „freier“ Natur ist durch das Abfallrecht verboten und unter Strafe gestellt.

 

Abgabe von Elektrokleingeräten im Bauhof der Gemeinde Grettstadt 

Ab sofort können im Bauhof der Gemeinde Grettstadt Elektrokleingeräte (Rasierapparat, Handy, Fön, Toaster, PC, Fernseher, Bildschirme o.ä.) kostenlos abgegeben werden.

Für Haushaltsgroßgeräte stehen nach wie vor die Abholung bei der Sperrmüllabfuhr oder die kostenfreie Abgabe beim Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle zur Verfügung.

Elektrokleingeräte werden zu folgenden Zeiten angenommen:
jeden Freitag von 11:45 Uhr -12:00 Uhr am Bauhof Grettstadt


Hundehaltung

Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. Die Steuer beträgt für den ersten Hund 40,00 €, für den zweiten 60,00 € und für jeden weiteren Hund 80,00 €.Die Steuer für Kampfhunde nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 286, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung beträgt jährlich 500,00 €. Die Anmeldung der Hunde hat unaufgefordert im Steueramt der Gemeinde zu erfolgen.

 

Hundehaltung
Seit dem Jahre 2000 gilt in der Gemeinde die Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden, die sogen. Kampfhundeverordnung. Als große Hunde zählen Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Die Eigenschaft des Kampfhundes bestimmt sich den landesgesetzgeberischen Verordnungen.Für die großen Hunde und Kampfhunde gilt in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet (hiermit sind die bebauten Gebiete gemeint) zu jeder Tages- und Nachtzeit Anleinpflicht. Die Leine selbst muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

 

Auskünfte zum Thema Hundehaltung erteilt Frau Hauck.

 

Hausnummerierung
Die Hauseigentümer sind verpflichtet, an der Straßenseite ihrer Gebäude an gut sichtbarer Stelle die von der Gemeinde für ihr Grundstück zugewiesene Hausnummer anzubringen. Es wird dringend empfohlen, dies zu tun, da bei Notfalleinsätzen (Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt usw.) bei fehlender Hausnummer Verzögerungen im Rettungsweg eintreten können.


Straßen - Überhang
Bäume, Büsche und Hecken rechtzeitig schneiden

 

Es wird gefährlich, wenn die Verkehrssicherheit unter allzu üppigem Grün leidet. Das Grün macht Grettstadt reizvoll. Bisweilen, wenn es allzu prachtvoll aus dem Boden schießt, gefährdet es die Verkehrssicherheit und ruft die Ordnungsbehörden auf den Plan. Die Gemeindeverwaltung setzt auf Service und Überzeugung. Ärger gibt es meist auf beiden Seiten: Fußgänger werden sauer, wenn ihnen überhängende Äste den Weg versperren. Und mancher Grundbesitzer stutzt seinen Gärtnerstolz nur ungern auf Vorschriftsmaße. Dabei sind (dornenreiche) Äste nicht nur für die Kleidung eine Gefahr. Denn für Fußgänger und unter ihnen vor allem für die Kinder kann es schnell riskant werden, müssen sie wegen der grünen Pracht auf die Straße ausweichen. Hier für die nötige Sicherheit durch entsprechende Kontrollen zu sorgen, zählt zu den Aufgaben der Gemeinde und vor allem des Gemeindebauhofes.


Häufige Ursache für den Überwuchs ist, dass kleine Hecken, Sträucher oder Bäume viel zu dicht an die Grenze gepflanzt werden. Nach einigen Jahren wächst die Hecke trotz regelmäßiger Pflege immer weiter in den Gehweg hinein. Ein anderer Grund sei im Geschmack der Eigentümer zu suchen: Der Garten soll sich möglichst naturnah entwickeln. Weil sich die Heckenschere nicht mit dieser Einstellung verträgt, wachsen Pflanzen in den Gehweg oder auf die Fahrbahn.

 

"Überwuchs von privaten Grünpflanzen" nennt sich solch riskante botanische Prachtentfaltung im Fachjargon. Die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes haben bei ihren regelmäßigen Kontrollgängen ein Auge darauf, ob die Pflanzen den Verkehrsraum einengen, Verkehrszeichen verdecken oder abgestorbene Äste über der Straße den Verkehr gefährden. Denn: Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss die Gemeinde die Grundeigentümer ausfindig machen und zum Pflegeschnitt auffordern. Das ist eine Aufgabe, die viel Fingerspitzengefühl verlangt.


Wird jemand angeschrieben, weil seine Hecke 10 oder 15 cm in den Gehweg ragt, wirft er der Gemeinde Pingeligkeit vor - Störung hin, Rechtslage her. Schreibt die Verwaltung erst wenn der "Überwuchs" bereits 50 cm oder mehr misst, beruft sich der Ermahnte auf ein Gewohnheitsrecht und/oder den Umweltschutz. Eventuell müsste er die Hecke jetzt sogar komplett entfernen, weil sie mit Schnittstellen kahl und unschön aussieht. Außerdem hat die Verkehrssicherheit in diesem Fall ohnehin Vorrang.

 

Die Gemeinde appelliert an die Grundstückseigentümer, ihre Verantwortung offensiv wahrzunehmen und vorausschauend ihr Grün zu pflegen. Eine Orientierungshilfe bietet beim Pflegeschnitt der genaue Grenzverlauf des jeweiligen Gründstückes, der in der Regel schon durch die bauliche Abgrenzung gut zu erkennen ist.


Zwei Aspekte sollten aus Gründen der Sicherheit dabei möglichst gleich mit beachtet werden: Das sogenannte "Lichtraumprofil" von 2,25 m Höhe für Geh- und Radwege, sowie von 4,50 m für Fahrbahnen muss grundsätzlich auch dann freibleiben, wenn Regen oder Schnee die Äste herunterdrücken. Auch Straßenlaternen, Beschilderungen und Ampelanlagen dürfen von Pflanzen nicht verdeckt sein.


Wer in solchen Fällen Post von der Gemeinde erhält, sollte das Mahn- und Warnschreiben als Chance sehen Schlimmeres zu verhindern. Denn: Verursacht der Überwuchs einen Unfall oder anderen Schaden, haftet der Grundstückseigentümer. Kommt er den Appellen der Gemeinde nicht nach, muss die Gemeinde das Grün im Zweifelsfall von einem Fachunternehmen entfernen lassen - auf Kosten des Grundstückseigentümers. So weit kommt es in aller Regel nicht - und soll es auch nicht kommen. Denn besser ist es natürlich, jeder Grünpflanzenfreund achtet selbst auf den Wuchs an Gehweg oder Straßenrand. Das erspart viel Ärger mit der Gemeinde und damit letztlich der Allgemeinheit Arbeit und Kosten.


Straßen – Sondernutzung

Wenn die öffentlichen Straßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für eigene Interessen oder gewerbliche Aktivitäten in Anspruch genommen werden sollen, wird dafür eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d.h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.


Wer baut, braucht Platz und der ist, gerade in Wohngebieten, oft eher rar. Wohin also mit Baugerüsten, Baumaterialien oder gar einem Kran? Vielleicht doch auf dem Bürgersteig oder die Straße? Das mag manchmal praktisch, es muss aber immer sicher sein. Damit eine solche "Sondernutzung an öffentlichen Straßen" nicht zum Sicherheitsrisiko für Passanten, Anwohner oder Verkehrsteilnehmer wird, ist sie genehmigungspflichtig. Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen.


Die Erteilung eines Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden. Auch wird dabei seitens der Erlaubnisbehörde geprüft, ob neben der Sondernutzungserlaubnis auch Belange der Straßenverkehrsordnung tangiert werden. Sollte dies der Fall sein, ist auch eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig und wird erteilt. Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen einer und zwei Wochen vorher) ist daher erforderlich.

 

Bäume in Nachbars Garten
Hier eine kurze Zusammenfassung der einschlägigen Vorschriften. Es handelt sich ausschließlich um „Privatrecht“!

Von Grenzabstand, Überhang und Samenflug
Gerade bei den heutigen, meist kleinen Gartengrundstücken kann ein hoher Baum oder Strauch viele Unannehmlichkeiten bereiten. Trotzdem sollte man nicht stets auf einer buchstabengetreuen

 

Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften bestehen. Nicht selten kann das, z. B. bei schmalen Reihenhausgrundstücken, eine sinnvolle Gestaltung des Hausgartens verhindern. Ein Gespräch mit dem Nachbarn über die Bepflanzung an der Gartengrenze wird meist eher zu einer für beide Teile befriedigenden Lösung führen, als das Beharren auf einem Rechtsstandpunkt. Bäume und Sträucher sind ja nicht in erster Linie „Störenfriede“, sondern ein besonders wichtiger und prägender Teil unserer natürlichen Umwelt. Sie zu pflegen und zu erhalten, sollte

unser aller Anliegen sein!

 

Grenzabstände von Pflanzen


Zunächst einige Grundregeln:
Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken (außerdem Weinstöcke und
Hopfenstöcke). Andere Pflanzen (z. B. Sonnenblumen), insbesondere Stauden (z. B. Rittersporn),
brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand einzuhalten. Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses: Ist es bis zu 2 Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist es höher als 2 Meter, so muss es auch mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt gehalten werden. Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze.


Er wird gemessen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen (z. B. an Grenzen zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück oder zu einem Waldgrundstück oder für Anpflanzungen aus der Zeit vor 1900). Auf Gewächse, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen, sind die oben erwähnten Grenzabstandsregeln nicht anzuwenden; das gilt auch für Bepflanzungen, die Schutzcharakter haben (z. B. zum Schutz von Abhängen oder Böschungen).


Für Anpflanzungen längs öffentlicher Straßen sind die straßenrechtlichen Sonderbestimmungen zu beachten.Der Nachbar kann grundsätzlich die Herstellung eines vorschriftsmäßigen Abstands verlangen. Er kann z. B. darauf bestehen, dass ein Strauch entfernt wird, der näher als 50 cm an der Grundstücksgrenze steht, oder dass ein über 2 Meter hoher Baum, der weniger als 2 Meter von der Grenze entfernt ist, auf 2 Meter zurückgeschnitten (nach einer anderen Meinung auch ganz entfernt) wird. Der Nachbar muss aber den Anspruch nicht geltend machen, z. B. wenn ihn der Baum oder die Hecke nicht stören. Aber Achtung! Die Ansprüche unterliegen  der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung der Abstandsvorschriften erkennbar wird. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Herstellung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes nicht mehr durchgesetzt werden.


Die Verjährungsfrist gilt im Grundsatz nur für die gerade von ihr betroffene Pflanze. Geht ein Baum ein und wird er durch einen anderen ersetzt, so beginnt für diesen die Verjährungsfrist neu zu laufen.


Beispiel:
Ein Gartenbesitzer pflanzt 1990 einen Meter von der Grenze entfernt eine einen Meter hohe serbische Fichte. Im Laufe des Jahres 1993 überschreitet der Baum deutlich die Höhe von 2 Metern. 1996 ist er 4 Meter hoch und beeinträchtigt inzwischen den Einfall des Sonnenlichts auf die Terrasse des Nachbarn. Der Nachbar verlangt deshalb die Beseitigung der Fichte, zumindest aber ihren Rückschnitt auf eine Höhe von 2 Metern. Die Fichte hält zwar nicht den nach dem Gesetz erforderlichen Abstand zur Grenze (2 Meter) ein. Ob der Gartenbesitzer sich 1996 aber auf Verjährung berufen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Bereits als die Fichte gepflanzt wurde, war absehbar, dass sie größer als 2 Meter werden würde. Daher vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass die Verjährungsfrist bereits nach dem Pflanzen Ende 1990 begonnen hat und Ende 1995 abgelaufen ist. Für andere Gerichte kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, dass der Baum 1993 die Höhe von zwei Metern erreichte, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist 1996 noch nicht verstrichen ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein frühzeitiges Gespräch mit dem Gartenbesitzer darüber, ob dieser die Pflanze ungehindert wachsen lassen möchte oder ob er zusichert, dass er die maximale Höhe von zwei Metern einhalten wird, z. B. durch rechtzeitiges Zuschneiden oder Fällen eines Baumes.


Wichtig: Über die Grenzabstandsregeln (und die Regeln zum Überhang, vgl. S. 16) hinaus gibt es, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, keine Möglichkeit, die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume des Nachbargrundstücks abzuwehren. Auch öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Bebauungspläne oder die bereits oben erwähnten straßenrechtlichen Bestimmungen) können nähere Regelungen über die Bepflanzung eines Grundstücks treffen. Ist ein Baum durch eine gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt, so treten nach herrschender Meinung die Vorschriften über den Grenzabstand zurück (Beispiel: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München). Der Nachbar kann eine Beseitigung des Baumes bzw. einen Rückschnitt in der Krone oder im Wurzelbereich nur noch gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Verordnung verlangen. Regelmäßig ist zur Fällung oder Veränderung des Baumes eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

 

Grenzbäume
Steht ein Baum (oder Strauch) auf der Grenze, so stehen die Früchte des Baumes und auch das Holz den Nachbarn zu gleichen Teilen zu. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen (Ausnahme: der Baum dient als Grenzzeichen, oben S. 4). Die Kosten dafür hat der Beseitigende allein zu tragen, wenn der andere Nachbar auf sein Recht an dem Baum (vor allem auf einen Anteil am Holz) verzichtet. Sonst fallen die Kosten den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last.
Überhang von Zweigen, eindringende Wurzeln Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die vom Nachbargrundstück her eingedrungen sind, kann der Eigentümer oder, wenn er vom Eigentümer hierzu ermächtigt worden ist, auch der Mieter oder Pächter an der Grenze abschneiden und entfernen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen, z. B. dem Boden die für das angepflanzte Gemüse notwendige Feuchtigkeit entziehen oder Anlagen, wie Plattenwege und Abflussrohre, beschädigen. Zweige (nicht ganze Bäume!), die über die Grundstücksgrenze ragen, darf man an der Grenze abschneiden. Auch hier verlangt das Gesetz allerdings eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang, z. B. dadurch, dass ohne die Beseitigung die im eigenen Garten geplante Schaukel für die Kinder nicht aufgestellt werden kann. Dagegen genügt es nicht, wenn lediglich einige Blätter des Baumes auf den eigenen Rasen fallen. Darüber hinaus muss man in diesem Fall dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die störenden Zweige zu entfernen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, darf man selbst zur Säge oder Gartenschere greifen. Bei der Fristsetzung muss z. B. die Wachstums- und Obsterntezeit berücksichtigt werden. Beschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. S. 15) sind auch hier zu beachten. Bei Wurzeln wie auch Zweigen kann der beeinträchtigte Eigentümer nach der in Juristenkreisen herrschenden Ansicht vom Nachbarn verlangen, dass dieser die Störenfriede selbst beseitigt. Einen solchen Beseitigungsanspruch hat man auch, wenn ganze Bäume über die Grenze ragen, z. B. weil sie schief gewachsen sind. Die Frucht am überhängenden Zweig gehört noch dem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht. Man darf also den Apfel nicht pflücken, der am Zweig hängt, vielmehr darf der Nachbar mit dem Apfelpflücker über den Zaun langen und sich seine süßen Früchte vom Zweig holen. Abgefallene Früchte hingegen („Fallobst“) gehören grundsätzlich dem, auf dessen Grundstück sie fallen. Der Nachbar darf sie also nicht vom fremden Grundstück aufsammeln.

 

Laubfall, Samenflug
Fallen von den Bäumen im Nachbargrundstück Samen (etwa Kiefernzapfen), Laub oder Nadeln herüber oder weht sie der Wind über die Grenze, so kann das gelegentlich sehr stören, die Beseitigung kann sehr aufwendig sein. Doch selbst unter Juristen ist noch nicht zweifelsfrei geklärt, welche Rechte man, abgesehen vom Abschneiden der überhängenden Zweige (S. 16), in diesen Fällen geltend machen kann. Ganz überwiegend werden die erwähnten Beeinträchtigungen als Immissionen angesehen (vgl. dazu S. 9). Entscheidend sind deshalb die jeweiligen Umstände, insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung sowie der Charakter des Grundstücks und seiner Umgebung In der Regel wird man den Laubfall etc. dulden müssen. Meist wird er schon keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstücks darstellen. Aber auch wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegen sollte, wird die Nutzung des Grundstücks durch das Bepflanzen mit Bäumen regelmäßig ortsüblich und deshalb vom Nachbarn zu dulden sein. Ein Ausgleich in Geld für die Beeinträchtigungen wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

 

Wann darf ich meinen Rasenmäher anmachen?

Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Maschinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur „Unzeit“ betrieben wurden. Die neue, bundesweit geltende Verordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht sorgen. Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die im Freien weder an Sonn- und Feiertagen noch werktags in den Morgen- und Abendstunden eingeschaltet werden dürfen, ferner lärmintensive Geräte, die auch tagsüber zu bestimmten Zeiten „ruhen“ müssen.

Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen unter anderem folgende Geräte nicht benutzt werden:

 

  • Rasenmäher (auch „lärmarme“) mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt
  • Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor
  • Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
  • Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen)
  • Schneefräsen


Einige besonders laute Gartengeräte dürfen weder sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr noch werktags zwischen 7 und 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr sowie von 17 bis 20 Uhr benutzt werden. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten wiederum die normalen Ruhezeiten. Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

gez. Gemeindeverwaltung Grettstadt, März 2011

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